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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils OG 1991 41: Obergericht

Das Gerichtsurteil vom 17. September 2009 verurteilte B.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kindern und abhängigen Personen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Zudem wurde B.________ zur Zahlung von 8'000 CHF an F.________ für moralischen Schaden verurteilt. F.________ reichte zunächst eine Beschwerde ein, zog diese jedoch später zurück. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts OG 1991 41

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1991 41
Instanz:Obergericht
Abteilung:Schuldbetreibungs- und Konkurskommission
Obergericht Entscheid OG 1991 41 vom 19.07.1991 (LU)
Datum:19.07.1991
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Art. 50 Abs. 2 SchKG. Die Begründung eines Spezialdomizils setzt eine Willenskundgabe des ausländischen Schuldners gegenüber einem bestimmten Gläubiger sowie ein Vertragsverhältnis zwischen diesen beiden voraus.
Schlagwörter : Betreibung; Gläubiger; SchKG; Spezialdomizil; Recht; Schuldner; Konkurs; Schweiz; Rechtsanwalt; Sinne; Beschwerdegegner; Generalvollmacht; Schuldbetreibung; Betreibungsort; Verbindlichkeit; Zwangsvollstreckung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Auffassung; Willenskundgabe; Schuldners; Fritzsche/Walder; Erwägung; Amonn; Betreibungsdomizil; Gerichtsstand; Beschwerde-Weiterzug; Beschwerde-Weiterzugsverfahren
Rechtsnorm:Art. 18 KG ;Art. 50 KG ;
Referenz BGE:107 III 53; 89 III 4;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts OG 1991 41

In einem Beschwerde-Weiterzugsverfahren nach Art. 18 SchKG stellte sich vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Frage, ob der Beschwerdeführer, der in der Schweiz weder einen Wohnsitz noch ein Geschäftsdomizil hatte, mit dem Erteilen der Vollmacht an Rechtsanwalt X. in R. ein Spezialdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG begründet hatte, welches den Beschwerdegegner 2 als Gläubiger berechtigen würde, den Beschwerdeführer in R. zu betreiben. Von der Vorinstanz war dies mit Verweis auf die vom Beschwerdeführer ausgestellte Generalvollmacht an Rechtsanwalt X. bejaht worden.

Aus den Erwägungen:

Die Auffassung der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Wortlaut des Art. 50 Abs. 2 SchKG, der von der Wahl des Spezialdomizils spricht, muss geschlossen werden, dass es dafür einer Willenskundgabe des ausländischen Schuldners bedarf. Diese Willenskundgabe sei sie ausdrücklich konkludent erfolgt immer gegenüber einem bestimmten Gläubiger und setzt notwendigerweise ein Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem ausländischen Schuldner voraus. Weil ein ordentlicher Betreibungsort in der Schweiz nicht vorhanden ist, kann der Gläubiger besonderen Wert darauf legen, dass nicht nur die freiwillige Erfüllung der (schuldnerischen) Verbindlichkeit, sondern auch die Zwangsvollstreckung in der Schweiz ermöglicht werde (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, Zürich 1984, § 11 Rz 16). Der Parteiwille, insbesondere derjenige des ausländischen Schuldners, der sich freiwillig der Zwangsvollstreckung in der Schweiz zu unterziehen bereit erklärt, ist dafür eine unabdingbare Voraussetzung. Diese Auffassung wird auch in BGE 107 III 53 ff. (= Pra 1982 Nr. 47) vertreten. Das Bundesgericht hat dort in Erwägung 4 ausgeführt, dass das Spezialdomizil von Art. 50 Abs. 2 SchKG nur für die Verbindlichkeiten gelte, auf welche sich die Domizilwahl beziehe. Dieses Spezialdomizil stelle einen besonderen Betreibungsort für die Betreibung durch einen einzigen Gläubiger und für die Zwangsvollstreckung einer einzigen Verbindlichkeit dar. Wenn ein ausländischer Schuldner einem Gläubiger ein solches Spezialdomizil zugestanden habe, so könne sich der Drittgläubiger nicht darauf berufen. Weder eine privilegierte Anschlusspfändung noch eine Konkurseröffnung sei an diesem Spezialdomizil zulässig (in diesem Sinne auch Amonn Kurt, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 4. Aufl., Bern 1988, § 10 Rz 17, und Fritzsche/Walder, a. a. O., § 11 Rz 16; ferner LGVE 1983 I Nr. 28). Diese Praxis hat ihren guten Sinn. Sie stellt die Einheit der Betreibung sicher, die allein die gerechte und gleichmässige Behandlung aller Gläubiger zu gewährleisten vermag (Amonn Kurt, a. a. O., § 10 Rz 26).

Im vorliegenden Fall kann daher der Beschwerdegegner 2 aus der Generalvollmacht des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt X. nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies könnte er selbst dann nicht, wenn darin tatsächlich ein spezielles Betreibungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG vereinbart worden wäre, was indessen gar nicht geschehen ist. In der Generalvollmacht wurde lediglich ein Gerichtsstand vereinbart. Mit einer Gerichtsstandsvereinbarung ist aber noch nicht ohne weiteres ein spezielles Betreibungsdomizil im Sinne von Art. 50 Abs. 2 SchKG gegeben (Max. IX Nr. 604). Dasselbe gilt, wenn Gläubiger und Schuldner einen bestimmten Erfüllungsort vereinbart haben (vgl. BGE 89 III 4). Für das Aussenverhältnis hatte die Generalvollmacht lediglich die Bedeutung, dass Rechtsanwalt X. zur Vertretung des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner 2 ermächtigt wurde. Dadurch, dass der Beschwerdegegner 1 (Betreibungsamt R.) den streitigen Zahlungsbefehl an die Adresse des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gerichtet hat, hat er gegen die zwingende gesetzliche Ordnung der Betreibungsorte verstossen. Der Beschwerde-Weiterzug ist deshalb zu schützen, und der gegen den Beschwerdeführer ausgestellte Zahlungsbefediv ist aufzuheben.







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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